Wohngebäudeversicherung von der Steuer absetzen: Leitfaden für Immobilienbesitzer

Thomas Reiter Thomas Reiter
21/10/2024
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Wohngebäudeversicherung von der Steuer absetzen

Die Frage, ob eine Wohngebäudeversicherung von der Steuer abgesetzt werden kann, beschäftigt viele Immobilienbesitzer. Die Antwort hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere davon, wie die Immobilie genutzt wird.

Bei vermieteten Immobilien ist die Wohngebäudeversicherung in der Regel steuerlich absetzbar. Vermieter können die Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Dies gilt jedoch nicht für selbstgenutzte Wohnungen oder Häuser.

Es gibt Ausnahmen, bei denen auch Eigentümer von selbstgenutzten Immobilien die Versicherungskosten teilweise absetzen können. Dies betrifft beispielsweise Fälle, in denen ein Teil des Gebäudes für berufliche Zwecke genutzt wird. Die genauen Voraussetzungen und Möglichkeiten zur steuerlichen Absetzbarkeit der Wohngebäudeversicherung sind komplex und können von Fall zu Fall variieren.

Steuerliche Absetzbarkeit der Wohngebäudeversicherung

Die steuerliche Behandlung der Wohngebäudeversicherung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend sind vor allem die Nutzung der Immobilie und der Status des Versicherungsnehmers.

Bei privat genutzten Immobilien ist die Wohngebäudeversicherung in der Regel nicht steuerlich absetzbar. Sie gilt als Sachversicherung zum Schutz des Vermögens und nicht als persönliche Vorsorge.

Für Vermieter sieht die Situation anders aus. Sie können die Kosten der Wohngebäudeversicherung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen.

Selbstständige und Freiberufler mit Büro im Eigenheim dürfen einen anteiligen Betrag der Versicherung für den beruflich genutzten Bereich absetzen.

Für die steuerliche Absetzbarkeit müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Vermietete Immobilie: Die Versicherungsbeiträge sind als Werbungskosten absetzbar.
  2. Häusliches Arbeitszimmer: Ein anteiliger Abzug ist möglich, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt.
  3. Gewerbliche Nutzung: Bei teilweiser oder vollständiger gewerblicher Nutzung sind die Beiträge anteilig oder komplett absetzbar.

Die Höhe des absetzbaren Betrags richtet sich nach dem Umfang der beruflichen oder vermieteten Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche des Gebäudes.

Wohngebäudeversicherung in der Einkommensteuererklärung

Die steuerliche Behandlung der Wohngebäudeversicherung hängt von der Nutzung der Immobilie ab. Je nach Situation kann sie als Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Bei vermieteten Immobilien können die Kosten für die Wohngebäudeversicherung als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies gilt für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Der Vermieter kann die Versicherungsbeiträge vollständig von der Steuer absetzen. Dies mindert die steuerpflichtigen Einkünfte aus der Vermietung.

Bei teilweiser Vermietung ist eine anteilige Absetzung möglich. Der Anteil richtet sich nach der vermieteten Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche.

Für selbstgenutzte Immobilien ist die Wohngebäudeversicherung in der Regel nicht absetzbar. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Bei beruflicher Nutzung eines Teils der Immobilie können die Versicherungskosten anteilig als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Anteil entspricht der beruflich genutzten Fläche.

Wird ein Arbeitszimmer steuerlich anerkannt, sind die darauf entfallenden Versicherungskosten absetzbar. Dies gilt für ausschließlich beruflich genutzte Räume.

Die Wohngebäudeversicherung wird je nach Einordnung in verschiedenen Anlagen der Steuererklärung eingetragen.

Bei Vermietung erfolgt die Eintragung in der Anlage V unter „Erhaltungsaufwand“. Für beruflich genutzte Räume wird die Anlage N verwendet.

Wichtig ist die korrekte Zuordnung und das Sammeln aller relevanten Belege. Dies erleichtert die Prüfung durch das Finanzamt.

Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Konsultation eines Steuerberaters. Er kann die individuelle Situation beurteilen und bei der korrekten Eintragung helfen.

Besonderheiten für Vermieter

Vermieter haben bei der steuerlichen Behandlung der Wohngebäudeversicherung einige wichtige Aspekte zu beachten. Die Absetzbarkeit und Umlagefähigkeit der Kosten spielen dabei eine zentrale Rolle.

Vermieter können die Beiträge für eine Wohngebäudeversicherung als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Versicherung ausschließlich für das Mietobjekt abgeschlossen wurde. Bei gemischt genutzten Immobilien ist eine anteilige Absetzung möglich.

Die Kosten müssen in der Steuererklärung unter den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgeführt werden. Es ist wichtig, alle relevanten Belege aufzubewahren und bei Bedarf dem Finanzamt vorzulegen.

Laut § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) können Vermieter die Beiträge für die Wohngebäudeversicherung als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Dies betrifft sowohl Sachversicherungen als auch andere relevante Versicherungen für das Gebäude.

Die Umlage muss im Mietvertrag vereinbart sein. Vermieter sollten beachten, dass sie die umgelegten Kosten nicht zusätzlich als Werbungskosten absetzen können. Es ist ratsam, die Umlagefähigkeit und steuerliche Absetzbarkeit sorgfältig abzuwägen, um die finanziell günstigste Option zu wählen.

Nachweisführung und Dokumentation

Für die steuerliche Absetzbarkeit der Wohngebäudeversicherung ist eine sorgfältige Dokumentation unerlässlich. Korrekte Belege und die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen sind entscheidend für eine erfolgreiche Geltendmachung.

Versicherungsnehmer benötigen folgende Unterlagen:

  • Versicherungspolice mit detaillierten Angaben zur Wohngebäudeversicherung
  • Jährliche Beitragsrechnungen oder Kontoauszüge als Zahlungsnachweis
  • Bei Vermietung: Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung
  • Für beruflich genutzte Räume: Grundriss mit Flächenberechnung

Es empfiehlt sich, alle Dokumente chronologisch zu ordnen. Eine übersichtliche Ablage erleichtert die Zusammenstellung für die Steuererklärung.

Steuerrelevante Unterlagen müssen gemäß den gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt werden:

  • Steuererklärungen und zugehörige Belege: 10 Jahre
  • Versicherungspolicen und Beitragsrechnungen: mindestens 6 Jahre

Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde. Eine digitale Archivierung ist zulässig, sofern die Dokumente jederzeit lesbar gemacht werden können.

Bei Änderungen der Versicherung oder des Nutzungszwecks der Immobilie sollten die Unterlagen aktualisiert werden. Dies gewährleistet eine korrekte steuerliche Behandlung in den Folgejahren.

Zeitpunkt der Steuerabzugsfähigkeit

Die steuerliche Absetzbarkeit der Wohngebäudeversicherung ist an bestimmte Zeitpunkte geknüpft. Grundsätzlich gilt das Zu- und Abflussprinzip für die Berücksichtigung in der Steuererklärung.

Maßgebend ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der Versicherungsbeiträge. Erfolgt die Zahlung im laufenden Kalenderjahr, können die Beiträge in der Steuererklärung für dieses Jahr geltend gemacht werden.

Bei jährlicher Zahlungsweise ist der Abzug in dem Jahr möglich, in dem die Zahlung erfolgt. Bei monatlicher oder vierteljährlicher Zahlung werden die Beiträge entsprechend dem Zahlungsrhythmus berücksichtigt.

Wichtig: Vorauszahlungen für zukünftige Jahre können nicht sofort abgesetzt werden. Sie müssen auf die entsprechenden Versicherungszeiträume verteilt werden.

Bei vermieteten Immobilien gelten die Versicherungsbeiträge als Werbungskosten. Sie mindern die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr der Zahlung.

Für selbstgenutzte Immobilien ist ein Abzug in der Regel nicht möglich. Ausnahmen bestehen bei teilgewerblicher Nutzung oder einem häuslichen Arbeitszimmer.

Es empfiehlt sich, Zahlungsbelege sorgfältig aufzubewahren. Diese dienen als Nachweis gegenüber dem Finanzamt und erleichtern die korrekte steuerliche Zuordnung.

Änderungen im Steuerrecht

Die steuerliche Behandlung der Wohngebäudeversicherung hat sich im Laufe der Zeit verändert. Diese Änderungen betreffen sowohl die aktuelle Gesetzeslage als auch historische Entwicklungen.

Derzeit können Eigentümer die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Bei selbstgenutztem Wohneigentum ist eine anteilige Absetzung möglich, wenn ein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist.

Der absetzbare Anteil entspricht dem Flächenverhältnis des Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche. Vermieter können die Versicherungsbeiträge vollständig als Werbungskosten absetzen.

Seit 2024 gibt es eine Obergrenze für die Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen. Diese beträgt 2.800 Euro pro Jahr für Alleinstehende und 5.600 Euro für Verheiratete.

In den 1990er Jahren waren Wohngebäudeversicherungen generell als Sonderausgaben absetzbar. Diese Regelung wurde 2010 geändert.

Seitdem gelten strengere Kriterien für die steuerliche Absetzbarkeit. Die Änderung zielte darauf ab, Steuereinnahmen zu erhöhen und das System zu vereinfachen.

2015 führte der Gesetzgeber die anteilige Absetzbarkeit für häusliche Arbeitszimmer ein. Dies war eine Reaktion auf die zunehmende Zahl von Heimarbeitsplätzen.

2020 gab es vorübergehend erweiterte Absetzungsmöglichkeiten aufgrund der Corona-Pandemie. Diese Sonderregelungen liefen 2022 aus.

Urteile und Entscheidungen relevanter Gerichte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wichtige Entscheidungen zur Wohngebäudeversicherung getroffen. Ein bedeutendes Urteil betrifft die Pflicht des Vermieters, die Versicherung bei leicht fahrlässig verursachten Bränden in Anspruch zu nehmen.

Ein weiteres BGH-Urteil klärt die Frage der Klagebefugnis. Ist nur die Hausverwaltung Versicherungsnehmerin, steht dem Wohnungseigentümer keine Klagebefugnis zu.

Zum Thema Neuwertanteil hat der BGH ebenfalls geurteilt. Die Entscheidung bezieht sich auf die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen und die darin enthaltene gleitende Neuwertklausel.

Ein aktuelles Urteil des BGH vom 20.10.2021 befasst sich mit Nässeschäden aufgrund undichter Fugen. Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf die Auslegung von Versicherungsbedingungen.

Gerichte entscheiden regelmäßig über Streitfälle im Bereich der Wohngebäudeversicherung. Diese Urteile helfen bei der Interpretation von Versicherungsbedingungen und klären die Rechte und Pflichten von Versicherungsnehmern und Versicherern.

Zusammenfassung

Die steuerliche Absetzbarkeit der Wohngebäudeversicherung hängt von bestimmten Bedingungen ab. Für selbstgenutzte Immobilien ist sie in der Regel nicht absetzbar.

Bei vermieteten Objekten können die Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch bei beruflicher Nutzung von Teilen des Gebäudes ist eine anteilige Absetzung möglich.

Die Versicherungsbeiträge müssen in der Steuererklärung als Sonderausgaben angegeben werden. Die genauen Regelungen können je nach Situation variieren.

Es ist ratsam, alle relevanten Belege zu sammeln und aufzubewahren. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Konsultation eines Steuerberaters.

Die Absetzbarkeit gilt nicht für reine Vermögenswerte. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung der Immobilie.

Für eine optimale steuerliche Behandlung sollten Versicherungsnehmer ihre individuelle Situation genau prüfen und dokumentieren.

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Thomas Reiter
Veröffentlicht von: Thomas Reiter

Thomas Reiter ist ein erfahrener Versicherungsfachmann und Experte im Bereich Immobilienversicherungen. Mit über 20 Jahren Berufserfahrung in der Versicherungsbranche hat er sich auf den Schutz von Immobilien spezialisiert, insbesondere auf Wohngebäude- und Hausratversicherungen sowie die Absicherung von Vermietern und Mietern. Sein fundiertes Wissen erstreckt sich nicht nur auf die Versicherungsprodukte, sondern auch auf die juristischen Feinheiten, die Immobilienbesitzer und Vermieter beachten müssen.